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   VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20   

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VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20 (https://dejure.org/2021,50792)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01.12.2021 - 1 K 3649/20 (https://dejure.org/2021,50792)
VG Freiburg, Entscheidung vom 01. Dezember 2021 - 1 K 3649/20 (https://dejure.org/2021,50792)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.03.2019 - 1 BvR 673/17

    Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Allein die soziale Elternschaft begründet erst recht grundsätzlich keine Elternposition i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 BvR 673.17 - NJW 2019, 1793).

    Auf der anderen Seite wird dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle einnimmt, ohne rechtlich Elternteil zu sein, durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - 1 BvR 673.17 - NJW 2019, 1793).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 11 S 73/93

    Auslegung des Klagebegehrens hinsichtlich der Art der erstrebten

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Aufenthaltsrechtlich ist ein mit seiner deutschen Pflegemutter in häuslicher Gemeinschaft lebendes ausländisches minderjähriges Pflegekind zwar kein "Kind", aber immerhin ein sonstiger Familienangehöriger (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.1993 - 11 S 73/93 - juris).
  • VG Oldenburg, 14.07.2003 - 5 B 2303/03

    BAföG für (russische) Staatsangehörige

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BAföG erhalten nicht adoptierte Stiefkinder jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg keine Ausbildungsförderung, selbst wenn ein Stiefelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (VG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2003 - 5 B 2303/03 - juris); ferner ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht auf das Einkommen des Stiefvaters, sondern allein auf das der leiblichen Eltern oder Adoptiveltern abzustellen (VG Würzburg, Urteil vom 07.10.2014 - W 1 K 13.192 - juris).
  • VG Magdeburg, 22.02.2012 - 4 A 125/11

    Ausbildungsförderung: Freibetrag vom Einkommen; Rückzahlungsanspruch

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Demgegenüber wird auch für ein Stiefkind ein Freibetrag nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAFöG gewährt, wenn es in den Haushalt aufgenommen worden ist (VG Magdeburg, Urteil vom 22.02.2012 - 4 A 125/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2020 - 2 S 1170/19

    Wenn nach Abschluss eines Bachelor of Laws ein Studium der Rechtswissenschaften

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Die Höhe des Streitwerts ist aber in der Summe auf das Dreifache des für ein Semester festgesetzten Betrags begrenzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2020 - 2 S 1170/19 - juris).
  • SG Berlin, 07.12.2018 - S 150 AS 9734/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Auch europarechtlich können jedenfalls Pflegekinder als sonstige Familienangehörige anzusehen sein (zur damaligen Rechtslage: SG Berlin, Beschluss vom 07.12.2018 - S 150 AS 9734/18 ER - juris).
  • VG Würzburg, 07.10.2014 - W 1 K 13.192

    Ausbildungsförderung; Rücknahme; Anrechnung des Elterneinkommens; Falschangaben

    Auszug aus VG Freiburg, 01.12.2021 - 1 K 3649/20
    Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BAföG erhalten nicht adoptierte Stiefkinder jedenfalls nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg keine Ausbildungsförderung, selbst wenn ein Stiefelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (VG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2003 - 5 B 2303/03 - juris); ferner ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht auf das Einkommen des Stiefvaters, sondern allein auf das der leiblichen Eltern oder Adoptiveltern abzustellen (VG Würzburg, Urteil vom 07.10.2014 - W 1 K 13.192 - juris).
  • VG Trier, 11.07.2022 - 8 K 845/22

    Russische Föderation: Keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder

    In einer schriftlichen Stellungnahme der Kläger zu 1) und 2) zur Anhörung ihres ältesten Sohnes (vgl. Az. 8065767 160 bzw. 1 K 3649/20.TR) führten diese ausweislich der in der Asylakte enthaltenen Übersetzung im Wesentlichen aus, ab 2014, nach der Krim-Annexion, hätten sie vor dem Hintergrund ihrer (teilweise) ukrainischen Abstammung und ihrer Kontakte in die Ukraine sowie ihrer ablehnenden Haltung zur Krim-Annexion Probleme mit der Nachbarschaft und auch den russischen Behörden bekommen.

    Das hiergegen gerichtete Klageverfahren blieb erfolglos (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 30. April 2021 - 1 K 3649/20.TR - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 6 A 10772/21 .OVG - ) .

    Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Übersetzung des Schreibens, das die Kläger im Asylverfahren ihres älteren Sohnes (vgl. 1 K 3649/20.TR) vorgelegt hätten, enthalte teilweise sinnenstellte Aussagen, weshalb dieses Schreiben nicht zur Klagebegründung herangezogen werde.

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